Obligatorische Hundekurse


Das revidierte Hundegesetz und die revidierte Hundeverordnung treten am 1. Juni 2025 in Kraft.


Theoriekurs für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende

Neu müssen Hundehalterinnen und Hundehalter, die noch nie oder seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung absolvieren. Der Kurs ist von den Hundehaltenden frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton Zürich zu absolvieren. Die Abnahme der theoretischen Prüfung erfolgt anhand eines schriftlichen Prüfungsreglements. 

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Lernziele und Ausbildungsinhalte der theoretischen Hundeausbildung § 10 HuV
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Theoretische Hundeausbildung Lernziele u
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Praktischer Ausbildungskurs für alle Hunde

Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund zulegt oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zügelt, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.  

Die Lernziele der praktischen Hundeausbildung (siehe weiter unten) stellen die inhaltliche Grundlage dar, auf der die Kurse konzipiert sind. Die praktische Hundeausbildung kann frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes begonnen werden und muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton Zürich abgeschlossen sein. Sie umfasst mindestens sechs Lektionen zu je 60 Minuten, die in einem Abstand von jeweils mindestens einer Woche zu besuchen sind. Laut revidierter Hundegesetzgebung gilt der praktische Kurs als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. Die erzielten Lernerfolge werden von den lizenzierten HundeausbildnerInnen auf einer amtlichen Checkliste notiert. Sollten nicht alle Lernziele in den sechs Lektionen erreicht werden, muss nachgearbeitet werden.

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Lernziele praktische Hundeausbildung § 13 HuV
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Praktische Hundeausbildung Lernziele.pdf
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Die erfolgreich absolvierten Ausbildungskurse (Theorie und Praxis) werden ab 1. Juni 2025 neu von den Anbietern der Hundekurse direkt in der Hundedatenbank Amicus quittiert.  

Auch wenn die revidierte Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 in Kraft gesetzt wird, ändert sich bis zur Inkraftsetzung an der geltenden Ausbildungspflicht für grosse oder massige Hunde nichts. Das heisst, alle Hundehaltende, die grosse oder massige Hunde halten, sind bis zur Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung verpflichtet, der jetzt geltenden Ausbildungspflicht nachzukommen. Ab Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung unterstehen neu alle im Kanton Zürich gehaltenen Hunde einer Ausbildungspflicht, unabhängig von Grösse oder Rasse.


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Codex – Regeln für Hundehalter und Nichthundehalter
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